Die Eigenbedarfskündigung



Wann ist eine Eigenbedarfskündigung rechtens?



Klar verständlich beschreibt Ihr Makler von Kampmann Real in diesem Artikel, wann eine Eigenbedarfskündigung rechtens ist und wie sie abläuft.





Da die Wohnung vom Gesetzgeber als existenznotwendige und schützenswürdige Sache betrachtet wird, sind dem Vermieter Kündigungen des Mietvertrages nur in einem sehr engen Rahmen und unter klar geregelten Voraussetzungen möglich. So kann einer Mietpartei nicht aus Sympathiegründen gekündigt werden und auch nicht, wenn jemand anders bereit ist, mehr für die Wohnung zu bezahlen.


Eine Kündigung ist vielmehr nur dann möglich, wenn der Mieter grob, nachhaltig und trotz Abmahnung gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, also beispielsweise seine Miete nicht bezahlt, oder wenn ein angemessenes Interesse an einer anderweitigen Verwertung der Immobilie besteht, also zum Beispiel das Gebäude abgerissen werden soll. Die meisten Streitfälle entstehen wahrscheinlich bei der sehr eng gefassten sogenannten Eigenbedarfskündigung.


§ 573 im BGB regelt die Möglichkeiten der Kündigung durch den Vermieter. In Absatz 2, Nummer 2 ist festgelegt, dass ein Vermieter die Eigenbedarfskündigung nur dann aussprechen darf, wenn er die Wohnung für sich selbst, ein Familienmitglied oder einen Angehörigen seines Haushaltes benötigt. In der Kündigung ist dem Mieter mitzuteilen, für wen genau die Wohnung benötigt wird. Natürlich sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Der Mieter kann der Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn ein Umzug für ihn einen Härtefall darstellen würde, der das berechtigte Interesse des Vermieters zur Selbstnutzung überwiegt. Wenn also beispielsweise eine ältere, schwerbehinderte Person bereits seit vielen Jahren in der Wohnung lebt, der ein Umzug nicht ohne weiteres zumutbar wäre, ist es möglich, dass die Eigenbedarfskündigung scheitert. Im Zweifel muss hier ein Richter entscheiden.


Hinweis: Diese Aufstellung beruht auf unserer Erfahrung und ist nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und geschrieben. Sie stellt jedoch keine Rechtsberatung dar, zu der wir als Makler nicht befugt sind. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt beraten.



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